Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) von Leuchten-Modelle Pancho Schlehhuber
1. Angebot und Vertragsbestandteile
1.1. Für Aufträge an leuchten – modelle Pancho Schlehhuber (nachfolgend Auftragnehmer (AN) genannt) gelten nur die nachstehenden
Unterlagen und Bedingungen in der angegebenen Reihenfolge:
(1) Auftragserteilung bzw. Bestellung des Auftraggebers (AG)
(2) Angebot des AN (mit Leistungsbeschreibung und Anlagen)
(3) AGB des AN.
1.2. Die Erteilung des Auftrags an den AN gilt als Anerkennung dieser Bedingungen; andere Geschäfts- oder Bestellbedingungen insbesondere die des AG sind nur gültig, wenn dies vom AN schriftlich bestätigt worden ist.
1.3. Die Bedingungen gelten auch für alle weiteren – auch mündliche – Aufträge, Erweiterungen und Änderungen eines Auftrags, auch wenn dabei nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.
1.4. Vom AG in seiner Bestellung vorgenommene Änderungen und Ergänzungen gegenüber dem Angebot des AN – gleich welcher Art – bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch den AN.
1.5. Nach Ablauf der im Angebot genannten Bindefrist sind die Angebote freibleibend.
1.6. Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart (d.h. wenn nicht im Angebot als Eigenschaft zugesichert), sind die im Angebot enthaltenen Beschreibungen, Abbildungen, Maße, Gewichts-, Material- und Leistungsangaben und ähnliche Sacheigenschaften nur als Anhaltswert zu verstehen. Änderungen der technischen Konstruktion und Ausführung im Rahmen technischer Notwendigkeiten oder Verbesserungen bleiben vorbehalten.
2. Termine / Terminverzug
2.1. Die vereinbarten Termine sind verbindlich.
Die Lieferfrist beginnt mit Eingang der Auftrags beim AN
– jedoch nicht vor Klärung der bei Vertragsabschluss noch offenen technischen Fragen und
– Eingang der vom AG zu beschaffenden Unterlagen oder Daten
– Eingang der vereinbarten Anzahlung beim AN.
– Erfüllung evtl. weiterer im Angebot genannten Voraussetzungen.
2.3. Höhere Gewalt und andere vom AN nicht zu vertretende Umstände, wie Streiks, Nichtbelieferung durch Vorlieferanten sowie vom AG geforderte zusätzliche oder geänderte Leistungen verlängern die Lieferzeit entsprechend. Gleiches gilt, wenn der AG seinen Verpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt.
2.4. Wird der vereinbarte Leistungstermin überschritten, oder wird die Leistung unmöglich, so kann der AG nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten.
Weitergehende Rechte aus Verzug, insbesondere Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn der AN handelt vorsätzlich oder grob fahrlässig.
3. Preise / Auftragswert
Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, sind die genannten Preise Pauschalfestpreise, zuzüglich der zum Zeitpunkt der Lieferung anzusetzenden gesetzlichen Mehrwertsteuer. Bei technischen Änderungen, die nachträglich vom AG gewünscht werden, behält sich der AN vor, den Preis im Rahmen des dadurch verursachten Mehraufwandes anzupassen, ebenso wenn der AG seinen Verpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt.. Dies gilt auch für zusätzliche An- und Abfahrten, wenn der AG eine kontinuierliche Montage nicht ermöglicht.
Wird eine Abrechnung nach Aufwand vereinbart, so erfolgt diese zu den vereinbarten Verrechnungssätzen gegen Nachweis in Form einer Auflistung des AN, aus der die geleisteten Arbeitszeiten und die verbrauchten Materialien (mit Menge, Art und Verrechnungspreis) hervorgehen. Sollte sich abzeichnen, dass der in der Auftragsbestätigung des AG genannte vorläufige Auftragswert überschritten wird, so wird der AN den AG hiervon rechtzeitig informieren.
Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, erfolgt die Zahlung des Auftragswertes in zwei Raten:
40 % nach Auftragsbestätigung durch den AG und
60 % nach Abnahme der Leistungen durch den AG.
Im Falle einer Kündigung des Vertrags durch den AG steht dem AN die anteilige Vergütung für die bereits erbrachten Leistungen zu.
4. Zahlungsbedingungen
4.1. Der AG leistet seine Zahlungen innerhalb von 14 Tagen nach Abnahme der Leistung oder Übergabe des Liefergegenstandes und Rechnungsstellung durch den AN ohne Abzug durch Überweisung oder in bar.
4.2. Beanstandungen der Rechnungen sind innerhalb einer Ausschlussfrist von 14 Tagen nach Erhalt schriftlich begründet mitzuteilen.
4.3. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es auf den Zahlungseingang beim AN an. Bei Zahlungsverzug trägt der AG die Verzugszinsen in banküblicher Höhe für Überziehungskredite (mindestens aber die Zinsen in Höhe von 4 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank). Der Nachweis eines niedrigeren oder höheren Schadens ist zulässig. Der AG trägt auch die Kosten des Mahnverfahrens.
4.4. Das Recht zur Zurückbehaltung von Zahlungen oder zur Aufrechnung wegen etwaiger Gegenansprüche des AG steht dem AG nur insoweit zu, als die Gegenansprüche vom AN unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellt sind.
5. Gefahrenübergang
5.1. Die Gefahr geht mit Abnahme der Leistung oder Übergabe des Liefergegenstandes auf den AG über. Der AG kann die Abnahme der Leistung nicht wegen geringfügiger Mängel, die die Gebrauchsfähigkeit nicht wesentlich beeinträchtigen, verweigern. Wird die Abnahme auf Wunsch des AG trotz bestehender Leistungsbereitschaft und Fälligkeit verzögert, so geht die Gefahr mit Meldung der Leistungsbereitschaft auf den AG über.
5.2. Der AN ist zu Teilleistungen berechtigt.
6. Eigentumsvorbehalt und gewerbliche Schutzrechte
6.1. Der AN behält sich das Eigentum an allen Lieferungen an den AN vor, bis zur vollständigen Erfüllung aller Forderungen (auch Nebenforderungen), die ihm im Rahmen der Geschäftsbeziehung gegen den AG entstehen.
6.2. Der AG darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändung und Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat er den AN unverzüglich zu unterrichten.
6.3. Der AN behält sich an allen zum Angebot gehörenden Unterlagen, wie Muster, Abbildungen, Zeichnungen und Kostenvoranschlägen das Eigentum und alle gewerblichen Schutz- und Urheberrechte vor. Der AG darf diese ohne Zustimmung des AN Dritten nicht zugänglich machen. Der AG darf den Leistungsgegenstand nicht selbst herstellen oder herstellen lassen.
6.4. Vom AN hergestellte Werkzeuge und sonstige Vorrichtungen bleiben Eigentum des AN, auch wenn der AG ganz oder teilweise die Kosten dafür übernommen hat.
6.5. Der AG gewährt dem AN die Bildrechte am gesamten Werk für die Veröffentlichung auf der Webseite und anderen Veröffentlichungen des AN. Dies umfasst auch das Bildrecht des gesamten Werkes, auch wenn der AN an Teilbereichen davon mitgearbeitet bzw. diese hergestellt hat.
7. Gewährleistung
7.1. Für Mängel unserer Lieferungen und Leistungen leistet der AN wie folgt Gewähr, unabhängig davon, ob die Mängel auf Bauart, Material oder Ausführung beruhen, oder ob zugesicherte Eigenschaften fehlen:
7.2. Mängel hat der AG nach Entdeckung unverzüglich schriftlich dem AN anzuzeigen.
7.3. Wird eine förmliche Abnahme durchgeführt, so ist nach Durchführung der Abnahme die Rüge von Mängeln, die bei dieser Abnahme feststellbar waren, ausgeschlossen.
7.4. Mangelhafte Leistungen wird der AN innerhalb einer angemessenen Frist nach seiner Wahl nachbessern oder zurücknehmen und durch mangelfreie Leistungen ersetzten. Dem AN stehen zwei Nachbesserungsversuche pro Mangel zu. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung kann der AG die Herabsetzung der Vergütung verlangen. Alle weiteren Ansprüche werden – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen.
7.5. Der AN wird von seiner Gewährleistungsverpflichtung frei, wenn der AG den Liefergegenstand für einen anderen als den bestimmten Zweck verwendet, die Bedienungs oder Wartungshinweise nicht beachtet, oder Änderungen / Reparaturen durch den AG oder Dritte durchgeführt werden.
7.6. Die Gewährleistungszeit beträgt 6 Monate ab Abnahme der Leistung.
8. Haftung
8.1. Der AN haftet für den von ihm vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schaden. Hierbei obliegt die Nachweispflicht dem AG.
8.2. Die Haftung beschränkt sich auf den Ersatz des unmittelbaren Schadens und ist je Schadensfall wie folgt begrenzt:
250.000 € für Personenschäden
50.000 € für Sachschäden.
8.3. Der AN haftet nicht für die Eignung und Zulässigkeit von vom AG vorgeschriebenen Werkstoffen und Konstruktionen.
8.4. Der AN haftet nicht für indirekte bzw. Folgeschäden, wie z.B. Vermögensschäden, entgangenen Gewinn, Produktionsausfall, Zinsverluste etc., auch wenn diese Folge eines Sachschadens sind.
8.5. Weitere Ansprüche des AG, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, insbesondere Ansprüche auf den Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen (z.B. aus unerlaubter Handlung, positiver Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei den Vertragsverhandlungen und Produzenten- und Produkthaftung).
8.6. Haftungsansprüche des AG gegen den AN verjähren 6 Monate nach Abnahme der Leistungen.
9. Deutsches Recht, Erfüllungsort und Sonstiges
9.1 Auch für Verträge mit ausländischen Partnern gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Gesetze über den internationalen Kauf sind nicht anzuwenden.
9.2 Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden bedürfen der Schriftform.
9.3 Die Abtretung von Vertragsansprüchen des AG an Dritte ist nur mit Zustimmung des AN möglich.
9.4 Erfüllungsort ist der vereinbarte Lieferort, ansonsten der Sitz des AN.
9.5 Ausschließlicher Gerichtsstand ist München.
9.6. Der AN weist gem. BDSG darauf hin, dass er zur Abwicklung des Vertrages Daten EDV-mäßig speichert.
10. Salvatorische Klausel
10.1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen ungültig / undurchführbar sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam.
10.2. Die Parteien sind verpflichtet, die ungültige / undurchführbare Bestimmung vom Beginn der Ungültigkeit / Undurchführbarkeit an durch eine wirtschaftlich möglichst gleichartige Bestimmung zu ersetzen.
10.3. Sind einzelne Bestimmungen für Verträge mit Privatpersonen nicht anwendbar oder gültig, so werden diese durch die entsprechenden Regelungen des BGB ersetzt, ohne die übrigen Bestimmungen aufzuheben.